AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS- und LIEFERBEDINGUNGEN (AVB)
der Henrich & Denzel GmbH, Karl-Bücheler-Str. 2, 78315 Radolfzell

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Kunden erkennen
wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Die AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder hiervon abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden bei den Vertragsverhandlungen
oder zur Ausführung des abgeschlossenen Hauptvertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Weitere als die dort enthaltenen Abreden wurden nicht
getroffen. Mündliche Zusatzabreden gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch
uns. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, die Vereinbarung einer
mündlichen Zusatzabrede bei Verzicht auf schriftliche Bestätigung nachzuweisen.

1.3 Unsere AVB gelten gegenüber allen Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne
von § 13 BGB sind. Unternehmer ist zunächst eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Unternehmer im Sinne unserer AVB ist auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts und ein  öffentlichrechtliches Sondervermögen. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein
Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).
Kunden im Sinne der AVB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer einschließlich
juristischer Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen.

2. Angebot, Angebotsunterlagen

2.1 Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware
erwerben zu wollen. Der Kunde erhält auf seine Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung,
die er unterschrieben an uns zurücksenden muss.
2.2 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung
oder unserem Angebot nichts anderes ergibt.
2.3 An sämtlichen Angebotsunterlagen und Kostenvoranschlägen, insbesondere
Entwürfe oder Modelle, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die genannten Unterlagen dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug des Kunden, Aufrechnungsausschluss,
Nichtabnahmeentschädigung
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise netto ab obiger Firmenanschrift, ausschließlich insbesondere Versicherung, Steuer, staatlicher Gebühren und
Abgaben, Zölle.
3.2 Ein Skontoabzug bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
3.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung kommt der Kunde in Zahlungsverzug; einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht. Der Kunde kommt jedoch spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang unserer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung Zahlung an uns leistet.
3.4 Kommt der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, pauschale Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem gemäß § 247 BGB maßgebenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Nimmt der Kunde die bestellte Ware unberechtigterweise
nicht ab oder tritt er unberechtigterweise vom Vertrag zurück, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung in Höhe eines Pauschalbetrages von 25 % des Netto-Auftragswertes zu verlangen. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder er wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
3.5 Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 30 Tage in Verzug oder wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, sind wir unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort
fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten und sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß §§ 449, 323, 985 BGB geltend zu machen.
3.6 Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche
steht ihm auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

4. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an ein branchenübliches Transportunternehmen oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder sonstigen Dritten auf den Kunden über.

5. Auswahlen und Kommissionsware
5.1 Waren, die wir dem Kunden zur Auswahl oder in Kommission überlassen, gelten als endgültig übernommen, wenn wir sie nicht innerhalb der vereinbarten Frist zurückerhalten.
5.2 Für den Gefahrübergang gilt die Regelung unter Ziff. 4.
5.3 Wir behalten uns das uneingeschränkte Verfügungsrecht über unsere Ware vor, solange sie vom Kunden nicht fest gekauft ist. Die überlassene Ware ist vom Kunden auf unser Verlangen jederzeit an uns zu retournieren.
5.4 Im Übrigen verweisen wir auf unseren Vertrag über Kommissionsware.

6. Anfertigungen und Umarbeitungen
6.1 Kundensteine und Kundenschmuckstücke
für Anfertigungen und Umarbeitungen nehmen wir nur mit Vorbehalt an. Wir versichern, dass wir die Arbeiten mit größter Sorgfalt und fachmännischem Können ausführen, aber eine Risikoübernahme
für Beschädigungen oder späteren Verlust der Steine müssen wir ausschließen. Ersatzleistungen für Kundeneigentum, welche auf dem Rücktransport verloren gehen, sind ausgeschlossen.
Die Versendung erfolgt gemäß unserem in der Anlage beigefügten jeweils aktuellen Informationsschreiben „Versicherungsschutz“ mit den branchenüblichenTransportunternehmen. Die
Transportversicherung ist durch unseren Kunden selbst vorzunehmen. 7. Lieferzeit, Lieferhindernisse, Lieferverzug,

7. Preisanpassung
7.1 Vereinbarte Liefer-, Entwicklungs-, Produktionsfristen oder sonstige Fristen sind für beide  Parteien nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus,sofern im Hauptvertrag nichts anderes vereinbart worden ist.
7.2 Sollten wir aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger, von uns nicht zu vertretender Umstände nicht zur termingerechten Lieferung in der Lage sein, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert.
7.3 Bei einer Leistungsverhinderung im Sinne von Ziff. 7.2 von länger als zwei Monaten sind beide Seiten, bei Nichteinhaltung des Liefertermins durch uns aus anderen als den in Ziff. 7.2 genannten
Gründen ist nur der Kunde berechtigt, hinsichtlich der rückständigen Lieferung vom Vertrag zurückzutreten. Soweit im Hauptvertrag keine verbindlichen Lieferfristen vereinbart worden sind,
setzt der Rücktritt eine schriftliche Mahnung des Kunden und die Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Arbeitstagen voraus.
7.4 Soweit kein bestimmter Liefertermin von uns zugesichert wurde, kann der Kunde uns 20 Tage nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern, zu liefern. Mit Zugang der Aufforderung geraten wir in Verzug. Hat der Kunde
Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf höchstens 1 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Kunde darüber hinaus
vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns nach Ablauf der 20-Tagesfrist eine angemessene Frist zur Lieferung oder Leistung setzen. Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Schadensersatz kann der Kunde im Übrigen nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen Ziffer 5. – 9. verlangen.
7.5 Im Falle einer Nichtverfügbarkeit der versprochenen Leistung, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht erkennbar war, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Wir verpflichten uns, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und die Leistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten. War die Nichtverfügbarkeit der versprochenen
Leistung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht erkennbar, ist unsere Haftung wie auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen hinsichtlich der Erkennbarkeit ausgeschlossen, soweit
es sich nicht um hierbei von uns zumindest fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen vertraglichen Pflicht (Kardinalpflicht)
handelt.
7.6 Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes bestimmt ist, sind wir jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt.

8. Mängelgewährleistung, Schadensersatz bei Sachmängeln
8.1 Ansprüche wegen Sachmängeln stehen dem Kunden nur zu, wenn er die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes behandelt.
8.2 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte, Preis und dgl.
sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
8.3 Bei Auftreten von Sachmängeln sind wir nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Zur Nachbesserung wird uns eine Frist von 20 Arbeitstagen eingeräumt.
Soweit dies dem Kunden zumutbar ist, sind wir berechtigt, mehrere Nachbesserungsversuche
durchzuführen. Dies gilt auch, soweit wir uns gegenüber dem Kunden zur Vornahme von Werkleistungen im Sinne von § 631 ff BGB verpflichtet haben.
8.4 Soweit wir den Mangel nicht zu vertreten haben, können wir die Nacherfüllung (Eratzlieferung oder Reparatur) gegenüber dem Kunden wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten verweigern,
wenn die Nacherfüllungskosten den Wert des mangelhaften Teiles im mangelfreien Zustand um 150 % übersteigen. Gleiches gilt, wenn die Nacherfüllungskosten die aufgrund eines Mangels  estehende Wertminderung um 200 % übersteigen.
8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, werden uns beide Arten der Nacherfüllung,nämlich die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, verweigert oder ist dem Kunden die ihm zustehende Art der Nacherfüllung unzumutbar, so kann er grundsätzlich
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder die Rückgängigmachung
des Vertrages (Rücktritt) und/oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen (8.6, 8.7, 8.8, 9, 11 und 12) Schadensersatz verlangen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
8.6 Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. § 325 BGB wird
insoweit abbedungen. Der Kunde ist bei Wahl des Rücktritts jedoch nicht daran gehindert, Ersatz des bis zum Rücktritt aufgelaufenen Verzögerungsschadens i. S. des § 280 II BGB i.
V. m. § 286 BGB zu verlangen.
8.7 Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich bei Sachmängeln auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache.
Diese Beschränkung gilt nicht bei Ansprüchen aus der von uns zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht unsererseits beruhen. Einer Pflichtverletzung unsererseits im
Sinne unserer AVB steht die eines gesetzlichen Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen gleich.
8.8 Nimmt der Kunde eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängeln gemäß § 437 BGB in obigem Umfang nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei Abnahme vorbehält.
8.9 Nimmt uns der Kunde unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, so hat er uns alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ware entstehenden Kosten zu ersetzen, sofern er unsere Inanspruchnahme leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat.
8.10 Soweit uns weitergehende Rechte zustehen bleiben diese unberührt.

9. Untersuchungs- und Rügepflicht
9.1 Wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, hat er die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
Zeigt sich ein Mangel, ist uns dieser unverzüglich und konkret anzuzeigen.
Die Rügepflicht beträgt maximal 10 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Rüge (auch Telefax) bei uns. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Anzeige unverzüglich
nach der Entdeckung des Mangels gemacht werden.
9.2 Die Gewährleistungsrechte des kaufmännischen Kunden entfallen, soweit er den in 9.1 beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.
9.3 Ist der Kunde Nicht-Kaufmann im Sinne des HGB, hat er offensichtliche Mängel innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich (auch durch Telefax) zu rügen. Hier genügt die Absendung innerhalb der Frist.
9.4 Die gerügte Ware hat der kaufmännische Kunde in der Original- oder einer gleichwertigen ordnungsgemäßen Verpackung frachtfrei an uns zurückzusenden.

10. Garantien
10.1 Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, sichern wir keine Eigenschaften der Ware zu und erteilen dem Kunden keine Garantien.
10.2 Soweit vom Hersteller Garantien erteilt wurden, bleiben die Ansprüche des Kunden gegen diesen unberührt.
11. Haftung und Haftungsbeschränkungen
11.1 Soweit nicht vertraglich oder in obigen Bestimmungen anderweitig geregelt, ist unsere Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit es sich nicht um von uns verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder
einer wesentlichen vertraglichen Pflicht (Kardinalpflicht) handelt, der zum Schaden führende Umstand von uns arglistig verschwiegen worden ist oder von dem beim Kunden eingetretenen Schaden üblicherweise Deckungsschutz im Rahmen einer Produkthaftpflicht-Versicherung geltend
gemacht werden kann.
11.2 Soweit wir für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haften, beschränkt sich unsere Haftung – ausgenommen für den Fall des Vorsatzes und der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit – auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des 1,1-fachen des Netto-Kaufpreises beschränkt. Könnte wegen des dem Kunden entstandenen Schadens
üblicherweise Deckungsschutz im Rahmen einer Produkthaftpflicht-Versicherung geltend gemacht werden, greift die Haftungsbeschränkung aus 11.1 und 11.2 nicht ein, soweit die Mindestversicherungssumme in einer üblicherweise abzuschließenden Produkthaftpflicht-
Versicherung reicht.
11.3 Soweit wir für Verzögerungsschäden haften, ist die Haftung auf bis zu 5 %
des mit uns vereinbarten Netto-Kaufpreises beschränkt. Die Beschränkung gilt nicht, wenn bei
von uns fahrlässig verursachter Pflichtverletzung ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit oder bei von uns verursachter grob fahrlässiger Pflichtverletzung ein sonstiger Schaden entstanden
ist.
11.4 Wenn und soweit unsere Haftung nach Ziff. 11.1 – 11.3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, entfällt auch eine Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt bei einem Haftungsausschluss nach Ziff. 8.7
11.5 Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

12. Verjährung
12.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf neuer und/oder gebrauchter beweglicher Sachen 1 Jahr ab Ablieferung der Sache.
12.2 Ist eine Werkleistung Gegenstand des Vertrages, beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die 5-jährigen Fristen der §§ 438 I Nr.2, 634 a) I Nr.2 BGB bleiben jedoch unberührt.
12.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren beim Kauf beweglicher Sachen in einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist oder Vorsatz vorwerfbar ist. Die Frist des § 438 I Nr.2 BGB bleibt unberührt. Ist eine Werkleistung Gegenstand des Vertrages, beginnt die Verjährung mit der Abnahme (§§ 640 I, 646 BGB).
Die Frist des § 634 a) I Nr.2 BGB bleibt unberührt.

13. Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht, Lizenzeinräumung, Vertragsstrafe
13.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen und Materialien bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Vertrag vor.
13.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch für unsere Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen bestehen. Auf Verlangen des Kunden sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen
aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Wird zur Bewirkung der an uns für die Vorbehaltsware zu leistenden Zahlungen eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Erlöschen unserer wechselmäßigen Haftung; bei Vereinbarung eines Scheck-/Wechselverfahrens mit
dem Kunden erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten
Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
13.3 Unsere Modelle, auch in Verbindung mit entsprechenden technischen Innovationen,
gelten als unser geistiges Eigentum – die Modelle sind geschützt und dürfen weder nachgeahmt, noch zur Nachbildung verwendet werden. Jeder schuldhafte Verstoß verpflichtet zum
Schadensersatz. Werbe- und Dekomaterial ist für die Henrich & Denzel GmbH urheberrechtlich geschützt.
13.4 Bei Lieferung von Waren ist der Kunde berechtigt, diese im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und zu verarbeiten. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in
Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon,
ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an.
Wir können die Forderung selbst einziehen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. An uns abgetreten werden auch alle weiteren,
aus einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. bestehende Versicherung, unerlaubte Handlungen) bezüglich des veräußerten Gegenstandes entstehende Forderungen.
13.5 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, der uns nach obigen Bestimmungen zusteht, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Anforderung des Kunden den überschießenden Teil der Sicherungsrechte nach unserer Wahl
freigeben. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren
Gunsten gemäß unseren in der Anlage beigefügten jeweils aktuellen Informationsschreiben
„Versicherungsschutz“ ausreichend gegen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Feuer- und Wasserschaden zu versichern. Der Kunde tritt alle sich hieraus
ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
13.6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des
Liefergegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
13.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir – auch ohne angemessene Fristsetzung zu Leistung – berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Ware zu betreten. Wenngleich wir vor Abholung der Vorbehaltsware den Rücktritt erklären werden, sind wir berechtigt, die Ware auch ohne vorangegangenen Rücktritt heraus zu verlangen, soweit der Kunde Unternehmer ist; § 449 II BGB wird insoweit abbedungen. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden, und gestattet uns für diesen Fall den Zugang zu den Räumen, in
denen sich die Vorbehaltsware befindet.
13.8 Gerät der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel oder Scheck bei Fälligkeit nicht ein oder ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so sind wir – unbeschadet aller sonstigen Rechte – zu folgenden Maßnahmen
berechtigt:

a) Soweit wir unsere Lieferungen noch nicht erbracht haben, sind wir bezüglich aller geschlossenen Verträge zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist keine ausreichende Sicherheit geleistet oder seine Gegenleistung nicht erbracht hat.
b) Soweit wir unsere Lieferungen schon erbracht haben, können wir daraus resultierende
und noch nicht fällige Forderungen, einschließlich solcher, für die Wechsel oder Schecks als Zahlungsversprechen gegeben wurden, mit sofortiger Wirkung fällig stellen. Ferner sind wir berechtigt, Vorbehaltsware zurückzufordern. Die gesicherte Ware wird dem Zahlungseingang
entsprechend Zug um Zug freigegeben.

13.9 Bei endgültigen Warenrücknahmen erfolgt eine Gutschrift, die mit den Verbindlichkeiten
des Kunden verrechnet wird. Hierbei behalten wir uns Abschläge vor aufgrund von:

a) Kosten für die Aufarbeitung der Schmuckstücke
b) Wertminderung infolge modischer Überalterung der Schmuckstücke oder technischer Weiterentwicklung des aktuellen Modells. Der Kunde erhält in diesen Fällen den Materialwert der Ware abzüglich Einschmelz- und Ausfasskosten gutgeschrieben.
c) Wertminderung infolge gesunkener Edelmetall- und Diamantpreise
d) administrative Kosten, die im Zusammenhang mit der Warenrücknahme stehen
e) Zinsverluste für den Zeitraum des Zahlungsverzuges.

14. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schlussbestimmungen
14.1 Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in Radolfzell.
14.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
14.3 Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts.
14.4 Wir nehmen die Daten sämtlicher Geschäftspartner in Dateien auf und verarbeiten sie, worauf hingewiesen wird; der Kunde erklärt sich mit der Speicherung der Daten einverstanden.
14.5 Sollte eine unserer obigen AVB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. In diesem Fall werden die Parteien für die unwirksamen Bestimmungen zulässige Vereinbarungen treffen, die einerseits den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und andererseits dem ursprünglich gewünschten Zweck möglichst nahe kommen.

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